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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Verlängerung beantragen

Nr. 99010020020016

Volltext

Sie haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis kann insgesamt für bis zu sechs Monate ausgestellt werden. Sollte diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft sein, können Sie - u. a. unter der Voraussetzung, dass Sie weiter Ihren Lebensunterhalt sichern - die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche können Sie eine Probebeschäftigung, zu deren Ausübung die Qualifikation befähigt, für bis zu zehn Stunden in der Woche ausüben.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Original
  • bei einer ausländischen Berufsqualifikation:
    • Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat nebst deutscher Übersetzung
    • Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung, soweit vorhanden
  • bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis oder Zusage über die Erteilung
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, das heißt:

  • Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
  • Sie besitzen
    • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
    • eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
  • Gegenstand Ihrer Arbeitsplatzsuche muss die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung sein, zu dem Sie aufgrund Ihrer Berufsqualifikation befähigt sind.
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. In der Regel sind hier deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich.
  • Wird eine Beschäftigung in einem reglementierten – beispielsweise medizinischen – Beruf angestrebt, muss eine Berufsausübungserlaubnis bereits erteilt oder zugesagt sein.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Die maximale Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Höhe von sechs Monaten ist noch nicht ausgeschöpft.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenhöhe:

  • 96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. 

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Dauer: ca. 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Fristen

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: maximal 6 Monate

Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für sechs Monate ausgestellt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft wurde.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den Höchstzeitraum von sechs Monaten hinaus ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung kann nur erneut erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.08.2023

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
 

Ansprechpunkt

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.