Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen
Nr. 99089090261000Volltext
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine