Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) beantragen
Nr. 99010009012001Volltext
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Bezugsperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat der EU beziehungsweise EWR-Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes.
Drittstaatsangehörig sind Sie, wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzen.
„Familienangehörig“ sind folgende Personen:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- Verwandte in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des EU/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Bei studierenden EU- oder EWR-Bürgern beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Ihre Bezugsperson erwerbstätig ist oder nicht.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zu Ihrer Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 2 Absatz 2 Nummer 6 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5 Absatz 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 5a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Erforderliche Unterlagen
- anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
- aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Bezugsperson (zum Beispiel Heirats oder Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein)
- bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Beim Nachzug zu einer nicht-erwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
Bitte beachten: Diese Nachweise sind auch für drittstaatsangehörige Kinder zu erbringen, die zur Bezugsperson nachziehen.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines EUMitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz.
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält.
- Sie pflegen eine enge familiäre Beziehung zu dem EU oder EWR-Bürger (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
- Sie möchten sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenhöhe (fix):
- 37,00 EUR für Personen ab 24 Jahren
- 22,80 EUR für Personen unter 24 Jahren
Bemerkung:
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen können weitere Gebühren anfallen.
Verfahrensablauf
- Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte bei Ihrer ordnungsrechtlichen Anmeldung in der Meldebehörde tätigen. Von dort werden Ihre Angaben an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Sie können Ihre Angaben auch direkt bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einreichen.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Einreichung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
- Ist die Einreichung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Einreichung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Unabhängig vom Prüfergebnis der Ausländerbehörde erhalten Sie unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
- Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Aufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
- Wird die Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei Spanne): ca. 6 Wochen bis 6 Monate
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sollte jedoch längstens sechs Monate in Anspruch nehmen.
Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Die Bearbeitungsdauer der Aufenthaltskarte beträgt in Mecklenburg-Vorpommern ca. 6 Wochen bis 6 Monate.
Fristen
Antragsfrist:
Für den Erhalt der Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.
Bemerkung:
Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann deren Fortbestand aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
- Die Aufenthaltskarte wird nicht für Staatsangehörige der Schweiz, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgestellt. Für diese Personen gelten andere Bestimmungen (siehe „Weiterführende Informationen“).
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpunkt
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.