Anerkennung von DDR-Schul- und Studienabschlüssen beantragen
Nr. 99019038016000Volltext
Absolventinnen und Absolventen von zivilen Hoch-, Fach-, Ingenieurschulen oder eines Institutes der ehemaligen DDR können die Gleichwertigkeit ihrer Bildungsabschlüsse anerkennen lassen. Das gilt für:
- Hochschulabschlüsse der ehemaligen DDR:
Wenn Sie einen zivilen Hochschulabschluss mit Diplom aus der DDR haben, kann nach Gleichwertigkeitsprüfung ein Bescheid erlassen werden, der die Gleichwertigkeit des Abschlusses bescheinigt.
- Ingenieur- und Fachschulabschlüsse der ehemaligen DDR:
Wenn Sie ein Absolvent oder eine Absolventin eines Ingenieursschulabschlusses sind, kann eine Nachdiplomierung erfolgen. Sie müssen für die Verleihung des Diplomgrades mit Zusatz „FH“ (Fachhochschulen) eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums nachweisen.
- Sozialpädagogische Fachschulabschlüsse im Erzieherbereich der ehemaligen DDR:
Wenn Sie einen sozialpädagogischen Fachschulabschluss aus der DDR vorliegen haben, kann die Gleichwertigkeit geprüft werden. Nach Prüfung wird ein Bescheid erlassen, der zu einer Teilanerkennung des Abschlusses im jeweiligen Tätigkeitsfeld von Erziehern und Erzieherinnen führt.
Hinweis: Wenn Sie einen vollständigen Abschluss als staatlich anerkannte/r Erzieherin oder Erzieher erwerben wollen, benötigen Sie die Teilanerkennung und eine Anpassungsqualifizierung an einer der Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern. Die berufsbegleitende Anpassungsqualifizierung dauert in der Regel ein halbes Jahr und enthält ein 4-wöchiges Praktikum. Sie schließen die Anpassungsqualifizierung mit einem Kolloquium ab.
- Hochschulzugangsberechtigungen der ehemaligen DDR:
Sie haben in der ehemaligen DDR-Vorbildungsnachweise erworben. Diese entsprachen dort einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife. Sie können mit einem in der DDR erworbenen Vorbildungsnachweis im gleichen Umfang die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife nachweisen. Wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen wollen, stellen Sie einen Antrag. Dieser wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung bearbeitet.
- Lehrerabschlüsse der ehemaligen DDR:
Wenn Sie nach dem Recht der ehemaligen DDR-Lehrbefähigungen erworben haben, gelten diese in gleichem Umfang als Nachweis der Lehrbefähigung. Dies betrifft folgende Abschlüsse:- Lehrer unterer Klassen, erworben an einem Institut für Lehrerbildung sowie
- Diplomlehrer, erworben an einer Universität oder pädagogischen Hochschule
- Ingenieurpädagogen und -pädagoginnen der ehemaligen DDR:
Sie haben einen Abschluss eines Instituts zur Aus- und Weiterbildung von Ingenieurpädagogen aus der ehemaligen DDR. Mit diesem können Sie in Mecklenburg-Vorpommern einer Tätigkeit als Lehrer oder Lehrerin für Fachpraxis an öffentlichen beruflichen Schulen nachkommen.
Sie haben das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurpädagoge“ oder „-pädagogin“.
- Militärische Fachschulabschlüsse der ehemaligen DDR:
Je nach konkretem Ausbildungsprofil können Sie Ihren an einer militärischen Fachschule der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss durch eine Zusatzausbildung als Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder aber zum staatlich geprüften Techniker beziehungsweise zur staatlich geprüften Technikerin anerkennen lassen.
Das Recht, die ursprünglichen Berufsbezeichnungen zu führen, bleibt auch ohne Zusatzausbildung unberührt.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 37 Absatz 1 Einigungsvertrag (EinigVtr)
- Neufassung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag,
- Original oder amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses,
- Nachweis für Namensänderung zum Abschlusszeugnis (insofern erfolgt)
Zusätzliche spezielle Unterlagen bei:
- Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde
- amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde
- Ingenieur- und Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde
- eine eigenhändig unterschriebene Darstellung des beruflichen Werdegangs nach Abschluss des Studiums mit Angabe der Studienform und -dauer
- amtlich beglaubigter Nachweis der mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums, dies können beispielsweise der Sozialversicherungs-Ausweis der ehemaligen DDR, Arbeitsverträge oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der die Arbeitsinhalte hervorgehen, sein.
- Sozialpädagogische Fachschulabschlüssen im Erzieherbereich der ehemaligen DDR:
- speziell Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher: amtlich beglaubigte Kopie der staatlichen Anerkennung des Zeugnisses
- wenn vorhanden: Nachweis einer Anpassungsqualifizierung an einer Volkshochschule in Mecklenburg-Vorpommern (für Anerkennung des vollständigen Abschlusses).
- Hochschulzugangsberechtigungen der ehemaligen DDR:
- keine zusätzlichen Unterlagen zu oben genannten gefordert
- keine zusätzlichen Unterlagen zu oben genannten gefordert
- Lehrerabschlüsse der ehemaligen DDR:
- keine zusätzlichen Unterlagen zu oben genannten gefordert
- keine zusätzlichen Unterlagen zu oben genannten gefordert
- Ingenieurpädagogen und -pädagoginnen:
- keine zusätzlichen Unterlagen zu oben genannten gefordert
- keine zusätzlichen Unterlagen zu oben genannten gefordert
- Militärische Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Original oder amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über die Zusatzausbildung nach Anlage XI des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 in der Fassung vom 09.03.2001 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (militärische Fachschulabschlüsse)
Voraussetzungen
Sie haben:
- einen zivilen Abschluss einer Hochschule der ehemaligen DDR oder
- einen zivilen Abschluss einer Fach-, Ingenieurschule oder eines Institutes der ehemaligen DDR oder
- einen sozialpädagogischen Fachschulabschluss im Erzieherbereich der ehemaligen DDR oder
- eine Hochschulzugangsberechtigung der ehemaligen DDR oder
- eine Lehrbefähigung der ehemaligen DDR oder
- einen Abschluss eines Instituts zur Aus- und Weiterbildung von Ingenieurpädagogen der ehemaligen DDR oder
- einen Abschluss einer militärischen Fachschule der ehemaligen DDR.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Folgende Kosten fallen an bei:
- Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen: 30,00 EUR
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen: 30,00 EUR
- Ingenieur- und Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Nachdiplomierung von Fach- und Ingenieurschulabschlüssen: 90,00 EUR
- Nachdiplomierung von Fach- und Ingenieurschulabschlüssen: 90,00 EUR
- Sozialpädagogischen Fachschulabschlüssen im Erzieherbereich der ehemaligen DDR:
- Feststellung der Gleichwertigkeit von sozialpädagogischen Erzieherabschlüssen: 20,00 EUR
- Feststellung der Gleichwertigkeit von sozialpädagogischen Erzieherabschlüssen: 20,00 EUR
- Hochschulzugangsberechtigungen der ehemaligen DDR:
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulzugangsberechtigungen: 20,00 EUR
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulzugangsberechtigungen: 20,00 EUR
- Lehrerabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Lehrerabschlüssen: keine
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Lehrerabschlüssen: keine
- Abschlüssen als Ingenieurpädagoge und -pädagogin der ehemaligen DDR:
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Ingenieurpädagogen: 20,00 EUR
- Feststellung der Gleichwertigkeit von Ingenieurpädagogen: 20,00 EUR
- Militärischen Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Feststellung der Gleichwertigkeit von militärischen Fachschulabschlüssen: 20,00 EUR
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen formlosen Antrag mit den nötigen Nachweisen. Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft und falls etwas fehlt, werden Sie gebeten, die fehlenden Nachweise nachzureichen. Nach der finalen Prüfung des Antrages werden ein Bescheid und in einigen Fällen eine Diplomurkunde erstellt und an Sie versendet. Gegebenenfalls wird ein Gebührenbescheid mit allen wichtigen Zahlungsinformationen im Nachgang an Sie versendet.
Ihre zuständige Stelle ist bei:
- Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Ingenieur- und Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Sozialpädagogischen Fachschulabschlüssen im Erzieherbereich der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 221
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 221
- Hochschulzugangsberechtigungen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Lehrerabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Abschlüssen als Ingenieurpädagoge und -pädagogin der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Militärischen Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 1-4 Wochen.
Fristen
- keine
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Gegen diese Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage wohnsitzabhängig beim Verwaltungsgericht in Schwerin oder beim Verwaltungsgericht in Greifswald erhoben werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Ihre zuständige Stelle ist bei:
- Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Ingenieur- und Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten M-V, Referat 300
- Sozialpädagogischen Fachschulabschlüssen im Erzieherbereich der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 221
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 221
- Hochschulzugangsberechtigungen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Lehrerabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Abschlüssen als Ingenieurpädagoge und -pädagogin der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230
- Militärischen Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR:
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, Referat 230