Als Wahlhelfer verpflichtet werden
Nr. 99128008021000Volltext
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.
Beispiele für eine Ablehnung:
- Fürsorge für Ihre Familie erschwert die Ausübung des Amtes in besonderer Weise
- dringende berufliche Gründe
- Krankheit
- Behinderung
- Altersgründe
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig.
Ansprechpunkt
Auskünfte erteilen die Wahlämter.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern