Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen
Nr. 99078009169000Volltext
Als Verpächter oder Verpächterin einer landwirtschaftlichen Fläche sind Sie verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Als Pächter oder Pächterin sind Sie ebenfalls berechtigt, den Pachtvertragsabschluss anzuzeigen.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass
- der geschlossene Landpachtvertrag zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung, führt,
- hierdurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder
- der Pachtpreis unangemessen hoch ist,
kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- abgeschlossener Landpachtvertrag (Kopie oder im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung)
Voraussetzungen
Sie müssen einen Landpachtvertag abgeschlossen haben. Sie dürfen durch den Landpachtvertrag
- keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung,
- keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
- keinen unangemessen hohen Pachtpreis
bewirken.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie können den Abschluss eines Landpachtvertrages bei der zuständigen Behörde anzeigen. Einen mündlich geschlossenen Landpachtvertrag zeigen Sie durch eine inhaltliche Mitteilung an. Einen schriftlich geschlossenen Landpachtvertrag reichen Sie als Kopie ein.
Nach Anzeige des abgeschlossenen Landpachtvertrages registriert die zuständige Behörde die Grunddaten und prüft, ob eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine Anhäufung, vorliegt, eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsfrist beträgt einen Monat. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, wird vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid erteilt, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.
Der Landpachtvertrag gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist.
Fristen
- Anzeigefrist: 1 Monat nach Abschluss des Landpachtvertrages
- Bearbeitungsfrist / Genehmigungsfiktion: 1 Monat, Verlängerung auf 2 Monate möglich
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V, in dessen Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid